Donnerstag, 22. Juli 2010

IDW zu Auswirkungen der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise auf die Vornahme planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen im Sachanlagevermögen

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat sich in seiner Sitzung am 11. Juni 2010 mit dem oben genannten Thema beschäftigt und kommt dabei im Wesentlichen zu folgenden Aussagen:

  • Abschreibungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens richten sich grundsätzlich nach der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, dabei ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer im Regelfall kürzer als die technische Nutzungsdauer.
  • In Einzelfällen kann es nun vorkommen, dass sich aufgrund der Krise die wirtschaftliche Nutzungsdauer verkürzt oder verlängert.
  • Bei einer verlängerten wirtschaftlichen Nutzungsdauer kann der Restbuchwert beginnend ab dem Geschäftsjahr in dem die Änderung eingetreten ist über die geänderte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Aus Stetigkeitsgründen kann der ursprüngliche Abschreibungsplan auch beibehalten, falls damit nicht gegen den Grundsatz der Klarheit des Jahresabschlusses und / oder gegen die Generalnorm nach § 264 Abs. 2 HGB verstoßen wird.
  • Eine Aussetzung der planmäßigen Abschreibung kommt nicht in Betracht
  • Zuschreibungen sind generell nur möglich, wenn der Wertansatz in der Vergangenheit falsch ermittelt wurde. Die Änderungsmöglichkeiten richten sich dann nach IDW RS HFA 6 (Änderung von Jahres- und Konzernabschlüssen).
  • Unbeschadet der oben genannten Ausführungen muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine außerplanmäßige Abschreibung i.S.v. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB geboten ist.


Das gesamte Dokument kann auf den Seiten des IDW heruntergeladen werden.

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