Freitag, 1. Oktober 2010

IDW HFA beschließt Aufhebung des IDW ERS HFA 27 zur Bilanzierung latenter Steuern

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat in seiner 221. Sitzung am 9.9.2010 beschlossen, den Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach den Vorschriften des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (IDW ERS HFA 27) aufzuheben.

In seiner Begründung verweist der HFA darauf, dass mit dem Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 18(DRS 18) "Latente Steuern“, der am 3.9.2010 durch das Bundesministerium der Justiz bekanntgemacht wurde, ein Standard besteht, dessen Regelungen im Wesentlichen mit dem IDW ERS HFA 27 übereinstimmen.

Die von dem DRS 18 nicht behandelten latenten Steuern bei Nichtkapitalgesellschaften sollen künftig in dem Standard IDW RS HFA 7 "Zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften" berücksichtigt werden.

Bei zwei weiteren Punkten bestehen darüber hinaus Unterschiede zwischen IDW ERS HFA 27 und DRS18:
  • DRS 18.67 verlangt für den Konzernanhang eine Darstellung des Zusammenhangs zwi-
    schen dem erwarteten Steueraufwand/-ertrag und dem ausgewiesenen Steueraufwand/
    -ertrag  in  Form  einer  Überleitungsrechnung. Nach Auffassung des IDW ist auch eine andere Darstellung zulässig, durch die der Abschlussadressat eine entsprechende Information erhält.
  • DRS 18 sieht vor, dass Differenzen oder steuerliche Verlustvorträge als Ursache eines Überhangs aktiver latenter Steuern auch dann anzugeben sind, wenn aufgrund eines Ansatzwahlrechts keine (aktiven) latenten Steuern ausgewiesen sind. Der HFA hält weiter an seiner Auffassung fest, dass eine Erläuterung entfallen kann, soweit kein Ausweis latenter Steuern erfolgt.

In beiden Fällen hat der HFA aber empfohlen, die Regelungen des DRS zu übernehmen, dabei allerdings festgestellt, dass keine gesetzliche Pflicht besteht, die Angaben zu tätigen. Der (Konzern-) Abschlussprüfer ist insoweit auch nicht verpflichtet, das Fehlen der Angaben zu beanstanden. Die Abweichung von DRS 18 ist aber im Prüfungsbericht zu benennen und die Nichtbeanstandung entsprechend zu begründen.

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