- IDW RS HFA 32 - Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 3, 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu den nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften
- IDW RS HFA 33 - Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
Die beiden Verlautbarungen werden in Heft 11/2010 der IDW Fachnachrichten sowie im WPg Supplement 4/2010 veröffentlicht werden.
§ 285 Nr. 3 HGB verpflichtet zur Anhangangabe von Geschäften, die nicht in der Bilanz erscheinen. Genauer wird eine Angabe von "Art und Zweck und Risiken von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften" verlangt, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich sind. Dies sind beispielsweise Geschäfte im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften.
§ 285 Nr. 21 HGB verpflichtet zur Anhangangabe von Geschäften mit nahestehenden Personen, die zu nicht marktüblichen Bedingungen zustandegekommen sind. In der aktuellen Literatur wird des öfteren empfohlen, grundsätzlich im Anhang über alle Geschäfte mit nahestehenden Personen zu berichten, da in diesem Fall dem Wortlaut des Gesetzes nach keine Aufteilung in marktübliche und marktunübliche Geschäfte erforderlich ist. Zur Qualifikation einer nahestehende Person kann auf den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 11 (DRS 11) zurückgegriffen werden.
Nach dem Wortlaut der Nr. 21 können die Angaben unterbleiben, sofern die Geschäfte unmittelbar innerhalb eines Konzerns zwischen mittelbar oder unmittelbar in 100%-igem Anteilsbesitz stehenden Tochterunternehmen erfolgt sind.
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